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§ 9
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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§ 9 - Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002
BGBl. I S. 1342
; aufgehoben durch
Artikel 4
G. v. 03.05.2013
BGBl. I S. 1084
; 2014 BGBl. I S. 1738
Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4
Pass-, Ausweis- und Meldewesen
10 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 53 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Schutzrechte
§ 8
←
→
§ 10
§ 9 Berichtigung und Ergänzung von Daten
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. §
4a
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8
←
→
§ 10
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Zitierungen von
§ 9 MRRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MRRG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 MRRG Rechte des Betroffenen
... Auskunft nach § 8, 2. Berichtigung und Ergänzung nach §
9
, 3. Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2, 4. ...
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