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§ 12 - Melderechtsrahmengesetz (MRRG)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 12 Mehrere Wohnungen



(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.



 

Zitierungen von § 12 MRRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 MRRG Anpassung der Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung (vom 01.11.2007)
... die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Anhang 1 BMeldDÜV1u2ÄndV
... a nur für Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 MRRG) 21 1204 Anschrift - Wohnort - ... a nur für Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 MRRG) 21 1204 Anschrift - Wohnort - ... a nur für Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 MRRG) 21 1204 Anschrift - Wohnort - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 1 MeldFortGÄndG
... ersetzt." c) In Absatz 14 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. ... 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497)," durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. ...

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 3 PassGuaÄndG Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
... die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, so sind die Kosten der ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Absätze 3 bis 5. 27. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 22 Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1689; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; 2015 BGBl. I S. 1101
§ 5 1. BMeldDÜV Fortschreibung der Daten (vom 01.11.2011)
... unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 73 FeV Zuständigkeiten
... oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I ...

Volkszählungsgesetz 1987
G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 2 VZG 1987 Erhebungseinheiten
... Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen (§ 12 Melderechtsrahmengesetz - MRRG) sind in jeder Wohnung einem Haushalt ...
§ 5 VZG 1987 Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung
...  Gemeinde; Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung (§ 12 MRRG); Wohnung, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten ...

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Anlage 1 2. BMeldDÜV (zu § 2) (vom 01.09.2007)
... a nur für Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 MRRG) 21 1204 Anschrift - Wohnort - ... a nur für Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 MRRG) 21 1204 Anschrift - Wohnort - ... a nur für Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 MRRG) 21 1204 Anschrift - Wohnort - ...