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Änderung § 19 MRRG vom 01.11.2007

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§ 19 MRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 19 MRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften


(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

(Text alte Fassung)

5. Ordensnamen/Künstlernamen,

(Text neue Fassung)

5. Ordensname, Künstlername,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. Staatsangehörigkeiten,

9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

10. Tag des Ein- und Auszugs,

11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

12. Zahl der minderjährigen Kinder,

13. Übermittlungssperren,

14. Sterbetag und -ort.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. Tag der Geburt,

4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

5. Übermittlungssperren,

6. Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass weitere der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt werden. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 4 gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht zu bestimmen.

(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend.