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Änderung Anlage HRegGebV vom 01.01.2008

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Anlage HRegGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Anlage HRegGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 1
Eintragungen
in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 1:

(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 1400 und 1401 bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung

(Text neue Fassung)

Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A, das Gesellschaftsregister und das Partnerschaftsregister


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 1:
(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betref-
fen,
bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern
geltenden
Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit
Hauptniederlassung
oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
unberücksichtigt;
die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im
Register
der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Euro-
päischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben un-
berührt.



Abschnitt 1
Ersteintragung

| Eintragung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - |

vorherige Änderung nächste Änderung

1100 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR

1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 70,00 EUR

1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter
oder jeden
weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR



1100 | - eines Einzelkaufmanns | 70,00 €

1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 100,00 €

1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft
mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
jeden
weiteren einzutragenden Partner um | 40,00 €

| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG |

vorherige Änderung nächste Änderung

1103 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR

1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 80,00 EUR

1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter
oder für
jeden weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

| Eintragung einer Zweigniederlassung bei |


1200 | - einem Einzelkaufmann | 50,00 EUR

1201 | -
einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 EUR

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |


1202 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-
tragenen Person um | 20,00 EUR


1203 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR


Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes

Vorbemerkung 1.3:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.



1103 | - eines Einzelkaufmanns | 150,00 €

1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft
mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 180,00 €

1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft
mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
für
jeden weiteren einzutragenden Partner um | 70,00 €



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung



1200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 40,00 €



Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes

Vorbemerkung 1.3:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.


| Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz
verlegt worden ist, bei |

vorherige Änderung nächste Änderung

1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 EUR

1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | - 60,00 EUR ---

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft
mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |

1302 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um | 20,00 EUR

1303 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR


Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz



1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00

1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft
mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 €

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft
mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |

1302 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder
für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-
tragenen
Person um | 40,00 €

1303 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person
um
| 10,00



Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

vorherige Änderung nächste Änderung

1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 130,00 EUR

1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für
Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho-
ben.
| 130,00 EUR


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 1.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.



1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 180,00 €

1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 180,00 €

| Für
Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. |



Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung



Vorbemerkung 1.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht
zu
erheben sind.

| Eintragung einer Tatsache bei |

vorherige Änderung nächste Änderung

1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 EUR

1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 40,00 EUR

1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Gesellschaftern
oder
einer Partnerschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Partnern | 50,00 EUR

1503 | - einer Gesellschaft mit mehr als 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 100 eingetragenen Partnern | 60,00 EUR

1505
| Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1503 betragen | 30,00 EUR

1506 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR


1507 | (aufgehoben) |

| Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr
nur einmal erhoben. |


Teil 2
Eintragungen
in das Handelsregister Abteilung B

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 2:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.'

(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung

2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 100,00 EUR

2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt | 150,00 EUR

2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung
nach dem
UmwG - | 240,00 EUR

2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt | 290,00 EUR



1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00

1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft
mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 60,00 €

1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft
mit mehr als 50 eingetragenen Partnern | 70,00 €

1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils | 30,00 €

| Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht
als erste Tatsache zu behandeln. |

1504
| Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen | 30,00


Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 2:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland be-
treffen,
bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische
Unternehmen
geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes
keine
Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine
Gebühren
erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.



Abschnitt 1
Ersteintragung

2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unterneh-
mergesellschaft
- außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 150,00 €

2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt | 240,00 €

2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines
Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung nach
dem
UmwG - | 300,00 €

2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt | 360,00 €

| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG |

vorherige Änderung nächste Änderung

2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 190,00 EUR

2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 210,00 EUR

2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 190,00 EUR


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 90,00 EUR


Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist
Die
Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5
bleibt unberührt.
| 110,00 EUR


Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung



2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 260,00 €

2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 660,00 €

2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 460,00 €



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 120,00 €



Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 140,00 €

| Die
Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.
|



Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung

| Eintragung |

vorherige Änderung nächste Änderung

2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung | 170,00 EUR

2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 140,00 EUR



2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptver-
sammlung
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
über
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der
Durchführung
der Kapitalerhöhung | 270,00 €

2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stamm-
kapitals
zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 €

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

vorherige Änderung nächste Änderung

2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 160,00 EUR

2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho-
ben.
| 160,00 EUR

2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesell-
schaft
| 60,00 EUR


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 2.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

2500 | Eintragung einer Tatsache | 40,00 EUR

2501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 2500 beträgt | 30,00 EUR

2502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR

2503 | (aufgehoben) |


| Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr
nur einmal erhoben. |


Teil 3
Eintragungen
in das Genossenschaftsregister

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 3:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401 bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung



2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 240,00 €

2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | 240,00 €

2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft | 210,00 €

2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheits-
aktionären (§ 327e AktG) | 210,00 €




Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 2.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht
zu erheben sind.

2500 | Eintragung einer Tatsache | 70,00 €

2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 2500 beträgt jeweils
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
| 40,00 €

2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 2500 und 2501 betragen
| 30,00


Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 3:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im
Ausland
betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für
inländische
Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine
Gebühr
erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4
bleiben
unberührt.



Abschnitt 1
Ersteintragung

| Eintragung |

vorherige Änderung nächste Änderung

3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 150,00 EUR

3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 180,00 EUR


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 50,00 EUR


Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist
Die
Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5
bleibt unberührt.
| 50,00 EUR


Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz



3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 €

3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 360,00 €



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 €



Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 €

| Die
Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.
|



Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

vorherige Änderung nächste Änderung

3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 110,00 EUR

3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für
Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren
erhoben.
| 110,00 EUR


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

3500 | Eintragung einer Tatsache | 60,00 EUR

3501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 3500 beträgt | 30,00 EUR

3502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR

3503 | (aufgehoben) |


| Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. |


Teil 4
Prokuren

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 4:
Dieser Teil gilt auch für Eintragungen ohne wirtschaftliche Bedeutung, die
Prokuren betreffen.

4000 | Eintragung, Änderung oder Löschung einer Prokura
Betrifft dieselbe Anmeldung mehrere Prokuren, wird die Gebühr für jede Prokura gesondert
erhoben. | 20,00 EUR


Teil 5
Weitere Geschäfte




3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 300,00 €

3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 300,00 €

| Für
Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. |



Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht
zu erheben sind.

3500 | Eintragung einer Tatsache | 110,00 €

3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 3500 beträgt jeweils
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
| 60,00 €

3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 3500 und 3501 betragen
| 30,00


Teil 4 Prokuren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
abgegolten.



4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 40,00 €

4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren:
Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils
Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. | 30,00 €

4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 4000 beträgt | 30,00 €


Teil 5 Weitere Geschäfte


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung
5:

Mit den Gebühren 5001 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
abgegolten.

| Entgegennahme |

vorherige Änderung

5000 | - der Bescheinigung des Prüfverbandes (§ 59 Abs. 1 GenG) | 10,00 EUR

5001 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 20,00 EUR

5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) | 20,00 EUR

5003 | - der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 20,00 EUR

5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 10,00 EUR

5005 | - des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 20,00 EUR

5006 *) | Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG | 20,00 EUR

5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit
der
Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an
den
Antragsteller abgegolten. | 2,00 EUR
- mindestens
25,00 EUR


---
*) Anm. Red.: gemäß Artikel 5 G. v. 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) wird in Nummer 5009 der
Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

'Bekanntmachung
von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem Umwandlungsgesetz ...'

Nummer 5009 gibt es nicht, vermutlich
ist Nummer 5006 gemeint.



5000 | (aufgehoben) |

5001 | (aufgehoben) |

5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) | 30,00 €

5003 | - der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über
die Einreichung
(§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 40,00 €

5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 40,00 €

5005 | - des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 50,00 €

5006 | - von Verträgen, Plänen oder entsprechenden Entwürfen
nach
dem UmwG | 50,00 €

5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB):
für
jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird
auch
die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 2,00
- mindestens
25,00


Teil 6 Bereitstellung zum Abruf


Nr. |
Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

6000 | Bereitstellung
von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf
Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung
nach den Teilen 1 bis 4
und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5
GNotKG
ist nicht anzuwenden. | 1/3
der für die
Eintragung oder
Entgegennahme
bestimmten
Gebühr


(heute geltende Fassung)