Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 10 - Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
|

§ 10



(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind

1.
§ 3, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 821) und des entsprechenden Berliner Gesetzes vom 26. April 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 333),

2.
§ 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 30. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 213) und des entsprechenden Berliner Gesetzes vom 3. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 498),

3.
Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission über Fristen, die Ausländer betreffen (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 1310) sowie dessen Artikel 3, soweit er auf Artikel 2 verweist,

nur noch anzuwenden, wenn das Erfordernis der Sondergenehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weggefallen ist. Diese Vorschriften sind jedoch, wenn und solange der Anspruch nicht unter die zu regelnden Schulden (Artikel 4 des Schuldenabkommens) fällt, wieder anzuwenden, sobald nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte den Verpflichteten unter bestimmter Angabe des Betrags und des Grundes des Anspruchs schriftlich zu einer Erklärung darüber auffordert, ob er den Anspruch anerkennt, und diese Aufforderung dem Verpflichteten zugeht, bevor der Anspruch verjährt ist oder die Ausschlußfristen abgelaufen sind; § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Anzeige