Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11

§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist zur Erfüllung eines beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, noch nicht verjährten Anspruchs eine devisenrechtliche Sondergenehmigung oder eine Sondergenehmigung nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der Gesetze Nr. 52 der Militärregierungen erforderlich, so verjährt der Anspruch nicht vor dem Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Ist die Regelung einer Schuld nach Maßgabe des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) erst möglich, nachdem eine in diesem Schuldenabkommen vorgesehene zwischenstaatliche Vereinbarung getroffen oder ein darin vorgesehenes Bundesgesetz erlassen ist, so verjähren die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht verjährten Ansprüche aus einer solchen Schuld nicht vor dem Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten der vorgesehenen zwischenstaatlichen Vereinbarung oder des vorgesehenen Bundesgesetzes.

(3) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährte Ansprüche aus einer in den Abschnitten A oder B der Anlage I oder in Anlage II des Schuldenabkommens bezeichneten verbrieften Schuld verjähren nicht vor dem Ende der Frist, binnen deren der Gläubiger sich für die Annahme des Regelungsangebots entscheiden kann (Anlage I Nr. 8 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Schuldenabkommens). Dies gilt auch, wenn das Schuldenabkommen erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Schuld anwendbar wird.

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§ 2



Ist zur Vornahme einer Rechtshandlung oder zur Erfüllung eines Anspruchs, für dessen Geltendmachung die Vornahme einer Rechtshandlung binnen einer Ausschlußfrist Voraussetzung ist, eine der in § 1 bezeichneten Sondergenehmigungen erforderlich, so gilt für den Ablauf einer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Ausschlußfrist zur Vornahme dieser Rechtshandlung § 1 entsprechend.

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§ 3


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Bei der Festsetzung eines Regelungsangebots (Artikel 3 Buchstabe g des Schuldenabkommens) gilt die Verjährung der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt, in dem das Schuldenabkommen und dessen in Betracht kommende Anlage auf die Schuld anwendbar wird.

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§ 4


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot an oder gibt er sein Einverständnis mit der Regelung einer Schuld (Artikel 15 des Schuldenabkommens), so gilt die Verjährung der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis während des in § 3 bezeichneten Zeitraums als gehemmt; mit diesen Zeitpunkten beginnt für die noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Schuldverhältnis eine neue Verjährung.

(2) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot für eine in den Abschnitten A oder B der Anlage I oder in Anlage II des Schuldenabkommens bezeichnete verbriefte Schuld vor dem Ende der Frist an, binnen deren er sich für die Annahme entscheiden kann (Anlage I Nr. 8 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Schuldenabkommens), so gelten auch diejenigen Ansprüche aus dem Schuldverhältnis als nicht verjährt, die nach dem in § 3 bezeichneten Zeitraum verjährt wären.

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§ 5


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sind auf Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Schuldverhältnis entsprechend anzuwenden.

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§ 6



Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sind von deutschen Gerichten auch dann anzuwenden, wenn das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach ausländischem Recht unterliegt.

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§ 7


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ausschlußfrist im Sinne dieses Gesetzes ist jede Frist, mit deren Ablauf ein Vermögensrecht oder die Befugnis zur Vornahme einer Rechtshandlung in Vermögensangelegenheiten erlischt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Frist durch deutsches oder ausländisches Gesetz, durch Anordnung eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde oder durch Vertrag oder eine andere Rechtshandlung bestimmt ist und ob die durch sie betroffenen Rechte auf Privatrecht oder öffentlichem Recht beruhen.

(2) Ausschlußfristen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Verjährungsfristen;

2.
Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde;

3.
(aufgehoben)

4.
Fristen, die im Verfahren zur Bereinigung von Wertpapieren zu wahren sind, oder Fristen für den Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung;

5.
die Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach § 1 des Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 569).


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 8



Unberührt bleiben die Vorschriften internationaler Verträge und anderer Gesetze, nach denen Ansprüche erst später verjähren oder Ausschlußfristen erst später ablaufen als in den in diesem Gesetz bezeichneten Zeitpunkten. Unberührt bleibt insbesondere eine Hemmung der Verjährung, die dadurch bewirkt wird, daß eine Reichsmarkverbindlichkeit nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden ist oder daß ein Anspruch wegen noch ausstehender bundesgesetzlicher Regelung oder nur deswegen nicht geltend gemacht werden kann, weil in Artikel 5 des Schuldenabkommens eine Prüfung der Forderungen oder die Regelung der Schulden zurückgestellt worden ist.

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§ 9


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Leistungsverbot nach § 12 des Ausführungsgesetzes zum Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) bewirkt keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs oder des Laufs von Ausschlußfristen.

(2) Fordert der Berechtigte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Verpflichteten unter bestimmter Angabe des Betrags und des Grundes des Anspruchs, der von einem solchen Leistungsverbot betroffen wird, schriftlich zu einer Erklärung darüber auf, ob er den Anspruch anerkennt, und geht diese Aufforderung dem Verpflichteten zu, bevor der Anspruch verjährt ist oder die Ausschlußfristen abgelaufen sind, so werden die Verjährung des Anspruchs mit Einschluß der Ansprüche auf die erst später fällig werdenden Nebenleistungen und der Lauf der Ausschlußfristen nicht vor dem Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Wegfall des Leistungsverbots vollendet. Das gleiche gilt, soweit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verjährung eines solchen Anspruchs unterbrochen wird. Konnte der Berechtigte die Person des Verpflichteten oder dessen Aufenthalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig ermitteln, so gilt Satz 1 auch, wenn die Aufforderung dem Verpflichteten erst binnen achtzehn Monaten nach Wegfall dieser Hindernisse zugeht.

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§ 10



(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind

1.
§ 3, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 821) und des entsprechenden Berliner Gesetzes vom 26. April 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 333),

2.
§ 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 30. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 213) und des entsprechenden Berliner Gesetzes vom 3. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 498),

3.
Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission über Fristen, die Ausländer betreffen (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 1310) sowie dessen Artikel 3, soweit er auf Artikel 2 verweist,

nur noch anzuwenden, wenn das Erfordernis der Sondergenehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weggefallen ist. Diese Vorschriften sind jedoch, wenn und solange der Anspruch nicht unter die zu regelnden Schulden (Artikel 4 des Schuldenabkommens) fällt, wieder anzuwenden, sobald nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte den Verpflichteten unter bestimmter Angabe des Betrags und des Grundes des Anspruchs schriftlich zu einer Erklärung darüber auffordert, ob er den Anspruch anerkennt, und diese Aufforderung dem Verpflichteten zugeht, bevor der Anspruch verjährt ist oder die Ausschlußfristen abgelaufen sind; § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 11



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.



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