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§ 8 - BAföG-Darlehens-Verordnung (DarlehensV)

neugefasst durch B. v. 28.10.1983 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889
Geltung ab 05.11.1983; FNA: 2212-2-8-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 8 Zahlungsrückstand



(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1.
Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,

2.
5 Euro Mahnkosten.

(2) 1Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. 2Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.



 
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Frühere Fassungen von § 8 DarlehensV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2019Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
vom 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV)
vom 11.07.2016 BGBl. I S. 1715
aktuellvor 01.08.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 DarlehensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DarlehensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 DarlehensV Mitteilungspflichten (vom 01.09.2019)
... der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt ...
§ 13 DarlehensV Aufteilung der eingezogenen Beträge (vom 01.08.2016)
... der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 zusteht. (2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller ...
§ 13a DarlehensV Übergangsvorschrift (vom 01.09.2019)
... zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV)
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715
Artikel 1 5. DarlehensVÄndV Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
... die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet." 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Zahlungsrückstand (1) Nach ... angerechnet." 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Zahlungsrückstand (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:  ... bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.  ... 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 6. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ ... Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 6. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 ... Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2" ersetzt. 7. § 14 wird wie folgt ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 6. DarlehensVÄndV
... Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes." 6. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2 Euro" durch die Angabe „5 Euro" ersetzt. 7. ... Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 11. ...