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Änderung § 4 DarlehensV vom 01.01.2008

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§ 4 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 4 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Teilerlaß


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Anträge auf Teilerlaß des Darlehens nach § 18b Abs. 2 bis 4 des Gesetzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5a des Gesetzes, § 10) unter Angabe der Förderungsnummer des Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war, beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Die Zeitpunkte von Beginn und Beendigung des Ausbildungsabschnitts nach § 15b Abs. 3 des Gesetzes sind in den Fällen des § 18b Abs. 3 und 4 des Gesetzes nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsamt teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.

(2) Über den Erlass nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. Für diesen Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt.