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Änderung § 12 DarlehensV vom 01.08.2016

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§ 12 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 12 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,

1. jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens,

(Text neue Fassung)

(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,

1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

4. während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse

vorherige Änderung

dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 Darlehensnehmer, die vor dem 1. August 1983 Darlehen erhalten haben, sind darüber hinaus verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt die Beendigung des Ausbildungsabschnitts, für den ihnen Darlehen nach dem Gesetz geleistet worden sind, unverzüglich unter Beifügung von Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

(2) 1 Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. 2 Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. 3 § 8 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.



dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) 1 Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. 2 Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. 3 § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.