§ 4 DarlehensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 4 DarlehensV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 18 Nr. 2 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Teilerlaß | |
(1) Anträge auf Teilerlaß des Darlehens nach § 18b Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5a des Gesetzes, § 10) unter Angabe der Förderungsnummer des Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war, beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Die Zeitpunkte von Beginn und Beendigung des Ausbildungsabschnitts nach § 15b Abs. 3 des Gesetzes sind im Fall des § 18b Abs. 3 des Gesetzes nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsamt teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit. | |
(Text alte Fassung) (2) Über den Erlass nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. Für diesen Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |