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Änderung § 13 DarlehensV vom 01.01.2015

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§ 13 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 13 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Aufteilung der eingezogenen Beträge


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Verzugszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 des Gesetzes. Es leistet zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages und führt bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag ab, der ihm nach der Aufstellung gemäß Satz 1 zusteht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. 2 Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 zusteht.

(2) Kostenerstattungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem Bund.



 (keine frühere Fassung vorhanden)