Änderung § 13 DarlehensV vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 DarlehensV und Änderungshistorie der DarlehensV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 13 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Aufteilung der eingezogenen Beträge


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Verzugszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 des Gesetzes. Es leistet zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages und führt bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag ab, der ihm nach der Aufstellung gemäß Satz 1 zusteht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. 2 Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 zusteht.

(2) Kostenerstattungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem Bund.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed