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Änderung § 6 DarlehensV vom 01.08.2016

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§ 6 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 6 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vorzeitige Rückzahlung


(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der Darlehens(rest)schuld nach § 18 Abs. 5b des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlage zu dieser Verordnung.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt. 2 In diesen Fällen wird der Nachlaß jedoch nur dann gewährt, wenn sich der Darlehensnehmer damit einverstanden erklärt, daß der Ablösungsbetrag auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt. 2 Soweit vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen Restschuld ausreichen, werden sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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