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Änderung § 14 DarlehensV vom 01.08.2016

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§ 14 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 14 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 eine Änderung nicht unverzüglich schriftlich mitteilt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.