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Änderung § 18 TzBfG vom 01.08.2022

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§ 18 TzBfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 18 TzBfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze


(Text alte Fassung)

1 Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. 2 Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. 2 Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.

(2) 1 Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.