(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder, einschließlich der Gemeinden, an den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend §
1, an der nach §
44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer sowie an der vom Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach §
5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach §
7 Absatz 1 des
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile nach dem
Zerlegungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung jedoch ohne Berücksichtigung der nach §
44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer.
(2) 1Solange das für die Aufteilung auf die Länder maßgebende Vorjahresaufkommen noch nicht feststeht, sind die Abrechnungen nach den letzten bekannten Jahressteuereinnahmen vorläufig durchzuführen. 2Die vorläufigen Abrechnungen sind durch endgültige zu ersetzen, sobald die für die Aufteilung auf die Länder maßgebenden Aufkommenszahlen des Vorjahres vorliegen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416