(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
- 1.
- seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
- 2.
- seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Die in §
13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in §
7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
§ 15 BPersVG ... als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1. (2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn ... nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1. (2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare ...
§ 53 BPersVG ... gehörenden Beschäftigten gewählt. (3) Die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18 bis 21 und 23 bis 25 gelten entsprechend. ... 16, § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18 bis 21 und 23 bis 25 gelten entsprechend. § 14 Abs. 3 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu ...
§ 58 BPersVG ... sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt ...
§ 65 BPersVG ... Im übrigen gelten für die Wahl der Vertreter § 13 Abs. 1 und 3, §§ 14 , 17 Abs. 6 und 7, §§ 19, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 mit Ausnahme der ...
§ 115 BPersVG ... Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen ...