Änderung § 113 BPersVG vom 01.07.2021

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§ 113 BPersVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 113 BPersVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.06.2021) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 113


(Text neue Fassung)

§ 113 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.06.2021) 
 



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