Änderung § 26a BPersVG vom 01.03.2020

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§ 26a BPersVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 26a BPersVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
 
(Text alte Fassung)

§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a (aufgehoben)


 



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