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Änderung § 26a BPersVG vom 01.03.2020

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§ 26a BPersVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 26a BPersVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a


vorherige Änderung

 


1 Für die Personalratswahlen im Jahr 2020 gilt § 26 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Personalrats mit der Konstituierung beginnt. 2 Ist am Tage des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des Personalrates ein neuer Personalrat noch nicht gewählt oder konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021. 3 Dies gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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