Änderung § 114 BPersVG vom 01.03.2020

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§§ 113 und 114 BPersVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 114 BPersVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063
 

(Text alte Fassung)

§§ 113 und 114


(Text neue Fassung)

§ 114


(Textabschnitt unverändert)

(Änderungsvorschriften)



 



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