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Änderung § 4 BinSchFondsG vom 01.06.2016

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§ 4 BinSchFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 4 BinSchFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. 2 Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. 2 Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten.

(2) 1 Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen

1. in handelbaren Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind,

2. bei geeigneten Kreditinstituten.

2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt hierzu Anlagerichtlinien.



(heute geltende Fassung)