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Änderung § 1 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 08.11.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Name


(Text alte Fassung)

Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichtete "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" wird in "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" (Bundesnetzagentur) umbenannt. Sie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.

(Text neue Fassung)

1 Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichtete 'Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post' wird in 'Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen' (Bundesnetzagentur) umbenannt. 2 Sie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Bonn.