Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 10.11.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, alle Änderungen durch Artikel 2 DigiNetzG am 10. November 2016 und Änderungshistorie des BEGTPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Name


(Text alte Fassung)

1 Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichtete 'Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post' wird in 'Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen' (Bundesnetzagentur) umbenannt. 2 Sie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn.

(Text neue Fassung)

1 Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichtete 'Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post' wird in 'Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen' (Bundesnetzagentur) umbenannt. 2 Sie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Bonn.

(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige