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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 27 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchuhfIndMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil
§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Schuhfertigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfung
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Übergangsvorschrift
Anlage Muster

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in

1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,

2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,

3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung umfasst:

1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.


§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil


(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln,

2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln,

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewusstes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, dass er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus der Volkswirtschaftslehre:

a) Produktionsformen,

b) Wirtschaftssysteme,

c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2. aus der Betriebswirtschaftslehre:

a) Betriebsorganisation:

aa) Aufbauorganisation,

bb) Arbeitsplanung,

cc) Arbeitssteuerung,

dd) Arbeitskontrolle,

b) Organisations- und Informationstechniken,

c) Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, dass er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus dem Grundgesetz:

a) Grundrechte,

b) Gesetzgebung,

c) Rechtsprechung;

2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a) Arbeitsvertragsrecht,

b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d) Tarifvertragsrecht,

e) Sozialversicherungsrecht;

3. Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a) Entwicklungsprozess des Einzelnen,

b) Gruppenverhalten;

2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c) Führungsgrundsätze;

3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a) Rolle des Industriemeisters,

b) Kooperation und Kommunikation,

c) Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln 2 Stunden,

2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln 1 Stunde,

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Schuhfertigung


(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,

3. Betriebstechnik,

4. Fertigungstechnik,

5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.

(2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, dass er die mit seiner praktischen Tätigkeit zusammenhängenden Rechnungen durchführen und lösen sowie die Zusammenhänge von abhängigen Größen einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

2. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung, elektrischem Widerstand und Energieverlust,

3. Grundkenntnisse aus der organischen und anorganischen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren, Salze, Mischungen, Klebstoffe und Lösemittel,

4. Grundkenntnisse aus der Statistik,

5. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

6. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen sowie Umrechnung von Schuhlängenmaßen.

(3) Im Prüfungsfach 'Technologie der Werk- und Hilfsstoffe' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wesentlichen Werk- und Hilfsstoffe für die Schuhfertigung kennt und aus ihren Eigenschaften auf ihre Einsatzbereiche und Verarbeitung schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Herkunft, Herstellung, Eigenschaften und Verarbeitung von Leder, insbesondere:

a) Beschaffung und Verarbeitungsbereiche,

b) Gerben und Zurichten,

c) Stärke, Dehnungsverhalten, Fehler, Narbenbild,

d) Einsatzbereiche am Schuh;

2. Aufbau, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung sonstiger Werkstoffe und der Hilfsstoffe, insbesondere:

a) Textilien und Synthetiks,

b) Steppmaterialien, Verstärkungen, Klebstoffe, Bodenmaterial, Farben und Appreturen;

3. Mess- und Prüfverfahren unter Beachtung der einschlägigen Normen für Leder, sonstige Werk- und Hilfsstoffe.

(4) Im Prüfungsfach 'Betriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die technischen Einrichtungen eines Betriebes, die dafür erforderliche Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, die Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf kennt, Störungen erkennen und ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Energieversorgung im Betrieb:

a) Energiearten, deren Einsatz und Verteilung sowie energiesparende Maßnahmen,

b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,

c) Notstromversorgungsanlagen und Notbetriebseinrichtungen;

2. Maschinen, Anlagen, Fördereinrichtungen:

a) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatzmöglichkeiten,

b) Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Analyse und Maßnahmen zur Behebung von Störungen an Betriebsmitteln;

3. Technische Kommunikation:

a) Lesen und Interpretieren von Fertigungsanweisungen und einfachen technischen Zeichnungen,

b) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte;

4. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik:

a) Aufbau und Funktion von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen,

b) Automatisierung, Prozesstechnik.

(5) Im Prüfungsfach 'Fertigungstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über fertigungstechnische Kenntnisse verfügt, fertigungstechnische Zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung der Qualitätskontrolle und -sicherung einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Wesentliche Fertigungsverfahren:

a) Modellieren,

b) Aufbau und Chaussierung des Leistens unter Berücksichtigung der Anatomie des Fußes,

c) Schaftherstellung,

d) Bodenherstellung,

e) Bodenmacharten;

2. Erstellen von Fertigungsvorschriften und Festlegen von Verfahrensabläufen;

3. Planung von Umrüstarbeiten und Festlegen von Überwachungsaufgaben;

4. Qualitätssicherung und -kontrolle:

a) Anforderungen an Werkstoffe und Fertigungsverfahren,

b) Prüf- und Kontrollmethoden,

c) Analyse fertigungstechnischer Fehler und Maßnahmen zur Behebung.

(6) Im Prüfungsfach 'Arbeitssicherheit und Umweltschutz' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen, Stoffen und Energien sowie Belange des Umweltschutzes kennt und dass er Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Arbeitssicherheit im Betrieb:

a) spezifische Rechtsvorschriften,

b) betriebliche und außerbetriebliche Organe der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,

c) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,

d) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur Verhinderung von Explosionen,

e) Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr,

f) persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen;

2. Umweltschutz:

a) Entsorgung,

b) Wasser- und Luftreinhaltung,

c) Lärmschutz,

d) Staubschutz.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als acht Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe 1 Stunde,

3. Betriebstechnik 1,5 Stunden,

4. Fertigungstechnik 2 Stunden,

5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz 1 Stunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im Ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

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§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:

a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,

c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2. Planung der Ausbildung:

a) Ausbildungsberufe,

b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c) Organisation der Ausbildung,

d) Abstimmung mit der Berufsschule,

e) Ausbildungsplan,

f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirken bei der Einstellung von Auszubildenden:

a) Auswahlkriterien,

b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c) Eintragungen und Anmeldungen,

d) Planen der Einführung,

e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c) praktische Anleitung,

d) Fördern aktiven Lernens,

e) Fördern von Handlungskompetenz,

f) Lernerfolgskontrollen,

g) Beurteilungsgespräche;

5. Förderung des Lernprozesses:

a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b) Sichern von Lernerfolgen,

c) Auswerten der Zwischenprüfungen,

d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:

a) Kurzvorträge,

b) Lehrgespräche,

c) Moderation,

d) Auswahl und Einsatz von Medien,

e) Lernen in Gruppen,

f) Ausbildung in Teams;

7. Abschluss der Ausbildung:

a) Vorbereitung auf Prüfungen,

b) Anmelden zur Prüfung,

c) Erstellen von Zeugnissen,

d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

e) Fortbildungsmöglichkeiten,

f) Mitwirken an Prüfungen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs-
und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Bestehen der Prüfung




§ 7 Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Wiederholung der Prüfung




§ 8 Wiederholung der Prüfung


(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage Muster


(siehe BGBl. I 2002 S. 4406)