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§ 4 - Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2075; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1986; FNA: 7813-3 Pachtwesen
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§ 4 Beanstandung



(1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn

1.
die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, bedeutet,

2.
durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird oder

3.
die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.

(2) Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nebenerwerbslandwirt verpachtet, steht dieser bei der Beurteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung vorliegt, einem Haupterwerbslandwirt gleich, wenn

1.
er Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist und

2.
durch die Bewirtschaftung des gepachteten Betriebs oder Grundstücks die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert wird.

(4) Die Landesregierungen können zur erleichterten Durchführung des Gesetzes unter besonderer Berücksichtigung der agrarstrukturellen Verhältnisse in ihrem Land durch Rechtsverordnung Grenzen bestimmen, bis zu denen landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke gepachtet werden können, ohne daß eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung anzunehmen ist.

(5) Eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken,

1.
die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren zusammengelegt wurden oder

2.
deren Erwerb öffentlich gefördert wurde,

dem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider verändert wird.

(6) Die Länder können bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes ein anzuzeigender Landpachtvertrag über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus beanstandet werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

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Zitierungen von § 4 LPachtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LPachtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPachtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LPachtVG Härteklausel
... und Vertragsänderungen dürfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil ...
§ 8 LPachtVG Entscheidungen und Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts
... gilt für die Vertragsänderung. Erachtet das Landwirtschaftsgericht eine auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 gestützte Beanstandung für begründet, kann es den Vertrag insoweit ...
§ 14 LPachtVG Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1986 in Kraft. (2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 treten am Tage nach der Verkündung in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 3 FELEG Abgabe von Flächen
... an den Ehegatten des Abgebenden weitergibt, 3. ein Landpachtvertrag nach § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes unanfechtbar beanstandet worden ist oder 4. das ...