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§ 10 - Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2075; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1986; FNA: 7813-3 Pachtwesen
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§ 10 Ordnungsmaßnahmen



(1) Ist ein anzuzeigender Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung nicht fristgemäß angezeigt worden, kann die zuständige Behörde die Anzeige verlangen.

(2) Ist ein Landpachtvertrag nach den §§ 7 und 8 aufgehoben worden, kann die zuständige Behörde von den Vertragsteilen verlangen, daß eine bereits vorgenommene Übertragung des Besitzes an der Pachtsache innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird.

(3) Über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.