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Änderung § 12 LPachtVG vom 25.04.2006

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§ 12 LPachtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 12 LPachtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Überleitungsvorschrift


(1) Bei anhängigen Anzeige- und Beanstandungsverfahren sowie in Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, richten sich die Entscheidung sowie das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften; dies gilt nicht für Landpachtverträge und Vertragsänderungen, die nach diesem Gesetz keiner Anzeigepflicht unterliegen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschriften des Bayerischen Almgesetzes vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV S. 359) bleiben unberührt. Danach genehmigte Landpachtverträge gelten als angezeigt im Sinne dieses Gesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften des Bayerischen Almgesetzes vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBI. S. 140) bleiben unberührt. Danach genehmigte Landpachtverträge gelten als angezeigt im Sinne dieses Gesetzes.