§ 23 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln.
Frühere Fassungen von § 23 BoSoG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Hofraumverordnung (HofV)V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2358
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 8 TestRegG Änderung des Bodensonderungsgesetzes ... des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgender § 23 angefügt: „§ 23 Verordnungsermächtigung Das ... 3322) geändert worden ist, wird folgender § 23 angefügt: „§ 23 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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