1Die Sonderungsbehörde kann ein Verfahren nach diesem Gesetz aussetzen, soweit im Plangebiet ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, dem
Flurbereinigungsgesetz, dem Vierten Teil des
Baugesetzbuchs oder nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeleitet ist oder wird.
2Die Sonderungsbehörde erhält über die Einleitung eines solchen Verfahrens eine Nachricht; sie benachrichtigt ihrerseits die betreffenden Behörden über die Einleitung eines Sonderungsverfahrens.