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Änderung § 23 BoSoG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 BoSoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 23 BoSoG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 186 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln.

(heute geltende Fassung) 
 

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