§ 23 BoSoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 23 BoSoG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 186 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln. |