Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
|

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Ausbildungsinhalte orientieren sich am Leitbild der Bundespolizei. Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Anwärterinnen und Anwärter erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 AP-gDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AP-gDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-gDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... 1 Allgemeine Vorschriften". b) Die Angaben zu den §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich § 2 Ziel ... 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes". c) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende ... § 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes". c) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Überschrift eingefügt: „Kapitel 2 Ausbildung". ... 1 Allgemeine Vorschriften". 4. § 1 wird durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für ... zugelassen worden sind. § 2a findet keine Anwendung. § 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den ... Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern." 5. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt: „Kapitel 2 Ausbildung". ... die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter." 7. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ...