(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika) dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Praktika bestehen aus Einsatzpraktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.280 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- Einführungspraktikum 1 Monat
- 2.
- Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate
- 3.
- Praktikum I 5 Monate
- 4.
- Studienabschnitt II Hauptstudium I 4 Monate
- 5.
- Praktikum II 3 Monate
- 6.
- Studienabschnitt III Hauptstudium II 4 Monate
- 7.
- Praktikum III 5 Monate
- 8.
- Studienabschnitt IV Hauptstudium III 3 Monate
- 9.
- Praktikum IV 4 Monate und
- 10.
- Studienabschnitt V Hauptstudium IV 1 Monat.
Während der Praktika werden die Einsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen durchgeführt.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV ... 1 und 3" ersetzt. 8. Der bisherige § 3 wird aufgehoben. 9. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... wahr. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in den Fachstudien (§ 4 ) und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (§ 11) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der ...