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§ 4 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 4 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika) dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Praktika bestehen aus Einsatzpraktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.280 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Einführungspraktikum 1 Monat

2.
Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate

3.
Praktikum I 5 Monate

4.
Studienabschnitt II Hauptstudium I 4 Monate

5.
Praktikum II 3 Monate

6.
Studienabschnitt III Hauptstudium II 4 Monate

7.
Praktikum III 5 Monate

8.
Studienabschnitt IV Hauptstudium III 3 Monate

9.
Praktikum IV 4 Monate und

10.
Studienabschnitt V Hauptstudium IV 1 Monat.

Während der Praktika werden die Einsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen durchgeführt.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008

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Frühere Fassungen von § 4 AP-gDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 AP-gDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-gDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AP-gDBPolV Einsatzpraktika (vom 31.05.2008)
... wahr. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in den Fachstudien (§ 4 ) und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (§ 11) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... 1 und 3" ersetzt. 8. Der bisherige § 3 wird aufgehoben. 9. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... wahr. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in den Fachstudien (§ 4 ) und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (§ 11) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der ...


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