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§ 8 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 8 Hauptstudium



(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.

(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Polizeiführungswissenschaften mit den Fächern Einsatzlehre, Führungslehre, Verkehrslehre und Kriminalistik,

2.
Rechtswissenschaften mit den Fächern Einsatzrecht (Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines und Besonderes Polizeirecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bürgerliches Recht) und Öffentliches Dienstrecht und

3.
Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Europa- und Völkerrecht, Politologie, Psychologie, Didaktik sowie Technik wissenschaftlichen Arbeitens

ergänzt, erweitert und vertieft. Näheres regelt der Studienplan.



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Frühere Fassungen von § 8 AP-gDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AP-gDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-gDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AP-gDBPolV Schriftliche Prüfung
... beteiligt. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern (§ 8 Abs. 2) auszuwählen: 1. zwei Arbeiten aus dem Studiengebiet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... Wort „praxisbezogene" durch „praxisbezogenen" ersetzt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...