Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
|

§ 13 Zuständigkeiten während der Praktika



(1) Beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung bestellt, der oder dem die Fachaufsicht über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in den Einsatzpraktika und den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen obliegt.

(2) Der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (gehobene Führungsebene) als Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Einsatzpraktika und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen gewährleisten.

(3) In jeder Bundespolizeibehörde, der Anwärterinnen oder Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, ist eine Beamtin oder ein Beamter als Betreuerin oder Betreuer und eine Vertretung zu benennen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Einsatzpraktikums vor Ort verantwortlich sind; sie müssen über die volle Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivollzugsdienst verfügen und mindestens der mittleren Führungsebene angehören.

(4) Zur Einweisung und Anleitung der Anwärterinnen und Anwärter benennt die Behörde für die Einsatzpraktika qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Für die Anleitung in Führungsfunktionen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit voller Ämterreichweite als Ausbilderinnen und Ausbilder vorzusehen.





 

Frühere Fassungen von § 13 AP-gDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 AP-gDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-gDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes". f) Die Angaben zu den §§ 9 bis 13 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Ziel der Praktika § 10 ... § 12 Organisation und Durchführung der Praktika § 13 Zuständigkeiten während der Praktika". g) Die Angabe zu § 15 wird ... Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden." 13. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen  ... des öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt werden. § 13 Zuständigkeiten während der Praktika (1) Beim Fachbereich Bundespolizei der ...