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Änderung § 9 AP-gDBPolV vom 31.05.2008

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§ 9 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 9 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten


(Text neue Fassung)

§ 9 Ziel der Praktika


vorherige Änderung

Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.



Während der Praktika erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.


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