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Änderung § 15 AP-gDBPolV vom 31.05.2008

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§ 15 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 15 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten


(Text neue Fassung)

§ 15 Bewertungen während der Praktika


(Textabschnitt unverändert)

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I bis IV wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 27 abgegeben.

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(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind vier Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 27 bewertet werden.



(2) Während der Praktika sind vier Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 27 bewertet werden.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

vorherige Änderung

(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittsrangpunktzahl ergibt sich aus dem Mittel der Bewertungen für die Praktika I bis IV. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.



(4) Zum Abschluss der Praktika erstellt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittsrangpunktzahl ergibt sich aus dem Mittel der Bewertungen für die Praktika I bis IV. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.