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Änderung § 12 AP-gDBPolV vom 31.05.2008

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§ 12 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 12 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika


(Text neue Fassung)

§ 12 Organisation und Durchführung der Praktika


vorherige Änderung

(1) Beim Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die die Praktika zwischen den Einstellungsbehörden koordinieren. Ihnen obliegt die Fachaufsicht über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in den Praktika. In jedem Bundespolizeipräsidium, dem Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind; sie sollen dem höheren Dienst angehören. Außerdem werden von der Behörde Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung des Bundespolizeipräsidiums lenkt und überwacht
die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen oder Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen oder Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen oder Ausbilder unterrichten
die Ausbildungsleitung des Bundespolizeipräsidiums regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4)
Vor Beginn der Praktika wird von der Ausbildungsleitung des Grenzschutzpräsidiums im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die jeweiligen Ausbildungsinhalte ergeben. Der Ausbildungsplan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.



(1) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die Einsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2)
Vor Beginn der Praktika stellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, aus dem sich die jeweiligen Ausbildungsinhalte ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(3) Die Einsatzpraktika finden in den Dienststellen der Bundespolizeibehörden statt. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie durchgeführt.

(4) Die Bundespolizeibehörden sind verantwortlich für die Gestaltung und Durchführung der Einsatzpraktika. Die Bundespolizeiakademie wird bei der Gestaltung beteiligt.

(5) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Verwendung in bestimmten Tätigkeitsfeldern der Bundespolizei vorgesehen sind, können während eines Praktikumsabschnitts entsprechend fachbezogen ausgebildet werden. Dazu dürfen Teile der Praktika auch außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt werden.