Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die vor dem 1. September 2007 zum Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen worden sind, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass abweichend von §
14 Abs. 3 sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind.
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.