Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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Kapitel 4 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
§ 33 Übergangsregelung
§ 34 Inkrafttreten

Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 33 Übergangsregelung


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die vor dem 1. September 2007 zum Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen worden sind, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Abs. 3 sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008

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§ 34 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.



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