§ 5 - Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES k.a.Abk.)

Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft

§ 5 Auskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsrates



(1) Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des Gesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat berechtigt, vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt unterrichtet zu werden. Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.

(2) Das Bundesministerium kann verlangen, daß der Verwaltungsrat ihm jederzeit und unbeschränkt Auskunft über seine Tätigkeit gibt und ihm sämtliche notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed