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§ 3a - Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)

neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3a Ausnahmen



(1) Abweichend von

1.
Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2009 der Kommission vom 27. August 2009 (ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 5) geändert worden ist, und

2.
dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Lebensmittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Lebensmittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Lebensmittels an den Verbraucher der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ein Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter der Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Lebensmittel mit überhöhten Rückständen an ... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht an Verbraucher abgeben."





 

Frühere Fassungen von § 3a RhmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
vom 02.10.2009 BGBl. I S. 3230

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a RhmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a RhmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RhmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3230
Artikel 1 RHmVuaÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Ausnahmen (1) Abweichend von  ... 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Ausnahmen (1) Abweichend von 1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) ... Wirkstoffe). Nicht an Verbraucher abgeben." " 2. Der bisherige § 3a wird § 3b. 3. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 1" ... § 3a wird § 3b. 3. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 1" durch die Angabe „§ 3b Abs. 1" ...