Änderung § 5 RhmV vom 01.03.2009

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§ 5 RhmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2009 geltenden Fassung
§ 5 RhmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 400

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Nitrat einen dort aufgeführten Höchstgehalt überschreitet, in den Verkehr bringt.

(1a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Nitrat einen dort aufgeführten Höchstgehalt überschreitet, als Lebensmittelzutat verwendet oder

2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 1 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte an Nitrat eingehalten werden, mit einem Lebensmittel vermischt, bei dem die Höchstgehalte an Nitrat überschritten werden.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher den Gehalt des Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(3a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1a Absatz 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

vorherige Änderung

(5) Wer eine in Absatz 2, 3 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.



(5) Wer eine in Absatz 2, 3, 3a oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.






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