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§ 1 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerBrG)

G. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2771; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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§ 1 Sachlicher Geltungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (grenzüberschreitende Verbringung).

(2) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 1 AbfVerBrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AbfVerBrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerBrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AbfVerBrG Verfahrensvorschriften (vom 08.11.2006)
... die Beförderungswege von Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen nach § 1 Abs. 2 erfasst sind, 3. ohne Zustimmung des Bundesrates über die Bestimmung der ...
§ 14 AbfVerBrG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer der EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder ...