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§ 11 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerBrG)

G. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2771; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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§ 11 Umsetzung von internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen hinsichtlich der Verbringungsverbote und der Verbringungsverfahren festzulegen, um in Umsetzung von zweiseitigen, mehrseitigen oder regionalen Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen, die nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und der EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind, die schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen zu fördern,

2.
weitere Verbote der Verbringung bestimmter Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um eine schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung sicherzustellen, insbesondere auch um Verbringungsverbote anderer Staaten durchzusetzen. Diese Rechtsverordnungen können auch zur Durchführung oder Umsetzung von entsprechenden zweiseitigen, mehrseitigen oder regionalen Übereinkünften oder anderer Vereinbarungen, die nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und der EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind, erlassen werden.

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Zitierungen von § 11 AbfVerBrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AbfVerBrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerBrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AbfVerBrG Bußgeldvorschriften
... Weise anbringt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6, § 11 Nr. 2 oder § 12 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...