Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 AbfVerBrG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 63 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des AbfVerBrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 AbfVerBrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 AbfVerBrG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 63 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Datenerhebung und -verarbeitung


(1) Für die

1. Überwachung und Durchführung einer schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen,

2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,

3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens,

4. Bekämpfung illegaler Praktiken bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung,

5. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- oder sonstiger Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach den Nummern 1 bis 4 stehen,

sind die Anlaufstelle nach § 13, die für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörden des Bundes und der Länder, die Gebietskörperschaften und die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die Behörden der Zollverwaltung, die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter, das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesamt für Güterverkehr, das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft sowie die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung berechtigt, den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon-, Telefax- und Telexnummern und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von an der Verbringung von Abfällen und ihrer schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung beteiligten Personen und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Entsorger, zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist. Soweit nicht die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder abschließend geregelt sind, dürfen personenbezogene Daten nur beim Betroffenen erhoben werden. Ohne seine Mitwirkung ist die Erhebung nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen an die anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Umweltbundesamt übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen auch an Staatsanwaltschaften und Gerichte zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen an die anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Technologie, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Umweltbundesamt übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen auch an Staatsanwaltschaften und Gerichte zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden.

(3) An das Sekretariat des Übereinkommens sowie an die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten dürfen die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auf deren begründetes Ersuchen für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Zwecke übermittelt werden.

(4) Der Empfänger der nach den Absätzen 2 und 3 übermittelten Daten darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden, sowie darüber hinaus nur, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger in den Fällen des Absatzes 3 darauf hinzuweisen.

(5) Für das Speichern, Verändern, Sperren, Löschen oder Nutzen gilt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Stellen das für sie geltende Datenschutzgesetz des Bundes oder des Landes.