Änderung § 3 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Unterhaltsvorschussgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 UVGuaÄndG am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie des UVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung


(Text alte Fassung)

Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.

(Text neue Fassung)

1 Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde. 2 Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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