§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Dauer der Unterhaltsleistung | |
(Text alte Fassung) Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt. | (Text neue Fassung) 1 Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde. 2 Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden. |