§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
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(Text alte Fassung) § 3 Dauer der Unterhaltsleistung | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
1 Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde. 2 Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden. |