§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Aufbringung der Mittel | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. 2 Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder. (2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu einem Drittel an den Bund ab. | (Text neue Fassung) (1) 1 Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. 2 Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder. (2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ab. |