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§ 12 - Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)

G. v. 18.03.1993 BGBl. I S. 337
Geltung ab 28.03.1993; FNA: 29-25 Statistik

§ 12 Zusatz- oder Sonderaufbereitungen



Zusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke werden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist selbst vorgenommen werden können.

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