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§ 12 - Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)
§ 12 Zusatz- oder Sonderaufbereitungen
Zusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke werden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist selbst vorgenommen werden können.
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